L-BG
Gliederung
6. Abschnitt Dienstzeit, Urlaub und Dienstfreistellung
§ 12 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinn dieses Abschnittes ist:
1. Dienstzeit: die Zeit
a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeiten
gemäß § 12b Abs. 7,
b) einer Dienststellenbereitschaft,
c) eines Journaldienstes,
d) der Mehrdienstleistung;
2. Mehrdienstleistung:
a) die Über- und Mehrstunden,
b) jene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
c)die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 12b Abs 2 oder 5 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;
4. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(2) Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.
§ 12 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 12 Begriffsbestimmungen
…§ 12 (1) Im Sinn dieses Abschnittes ist: 1. Dienstzeit: die Zeit a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeiten gemäß § 12b…
§ 132 § 132
…3, 11e, 15g, 99 Abs. 1, 2 und 4 sowie 101 Abs. 4 mit 1. August 2010; 2. die §§ 12 bis 12b mit 1. Oktober 2010. (3) Die §§ 2 Abs. 2 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr…
Art. 1 Artikel I
…zu LGBl Nr 45/2016) Die §§ 12 und 12d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 , LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, werden dahingehend authentisch ausgelegt, dass Ruhepausen…
§ 12b Mehrdienstleistung
…sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung. (2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen, ausgenommen jene nach § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b , sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der…
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