(1) Im Sinn dieses Abschnittes ist:
1. Dienstzeit: die Zeit
a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Dienstzeit) einschließlich von Zeiten
gemäß § 12b Abs. 7,
b) einer Dienststellenbereitschaft,
c) eines Journaldienstes,
d) der Mehrdienstleistung;
2. Mehrdienstleistung:
a) die Über- und Mehrstunden,
b) jene Teile des Journaldienstes, während der der Beamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen,
c) die über die dienstplanmäßige Dienstzeit hinaus geleisteten dienstlichen Tätigkeiten, die gemäß § 12b Abs 2 oder 5 im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 durch Freizeit ausgeglichen werden;
3. Tagesdienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
4. Wochendienstzeit: die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
(2) Auf Dienstreisen und bei Dienstverrichtungen im Dienstort gelten auch Zeiten der Reisebewegung (Zeiten der Hin- und Rückreise sowie Reisezeiten von einer Dienstverrichtungsstelle zu einer anderen) als Dienstzeit.
Rückverweise
L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
Art. 1 Artikel I
…Die §§ 12 und 12d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987, LGBl Nr 1, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 94/2015, werden dahingehend authentisch ausgelegt, dass Ruhepausen…
Art. 2
…öffentlich Bedienstete für anwendbar erklärt werden, deren Dienstrecht landes(ausführungs)gesetzlich geregelt wird; 3. § 10 Abs. 2 und 3 und § 12 des Haushalts-Strukturgesetzes, LGBl Nr 58/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 28/1999. (4) Vor dem 1. September 1993 erworbene Amtstitel…
§ 12b Mehrdienstleistung
…sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung. (2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen, ausgenommen jene nach § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b, sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der…
§ 4e Auflösung des Dienstverhältnisses
…des Einkommensbandes 1 aus dem Einkommensschema 1 übersteigen. Bei der Ermittlung der Kostenhöhe sind nicht zu berücksichtigen: 1. die Kosten einer dienstlichen Ausbildung (§ 12 Abs 1 L-VBG); 2. die Kosten, die dem Land aus Anlass der Vertretung des Beamten während der Aus-, Fort- oder Weiterbildung erwachsen sind; 3. die dem Beamten…