§ 114 Sachleistungen
In Kraft seit 01. August 2022
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Für Sachleistungen hat der Beamte eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Dienstbehörde festgesetzt. Die Vergütung kann bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses ermäßigt oder auch erlassen werden. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.
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