L-BG
Gliederung
13. Abschnitt Weitere Leistungen des Dienstgebers
§ 114 Sachleistungen
Für Sachleistungen hat der Beamte eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Dienstbehörde festgesetzt. Die Vergütung kann bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses ermäßigt oder auch erlassen werden. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragedauer abgelaufen ist.
§ 114 L-BG · L-BG · Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987
§ 114 Sachleistungen
…§ 114 Für Sachleistungen hat der Beamte eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Weg der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung…
§ 58 L-VBG · L-VBG · Landes-Vertragsbedienstetengesetz 2000
§ 58 Sachleistungen
…§ 58 Für die Gewährung von Sachleistungen gelten die §§ 16a, 114 bis 117 L-BG mit der Maßgabe, dass dem Ausscheiden des Landesbeamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten, wenn aus diesem…
§ 43 LB-GG · LB-GG · Landesbediensteten-Gehaltsgesetz
§ 43 Sachleistungen für Vertragsbedienstete, Sachleistungen ohne angemessene Vergütung
…§ 43 (1) Für die Gewährung von Sachleistungen an Vertragsbedienstete gelten die §§ 114 bis 117 L-BG mit der Maßgabe, dass dem Ausscheiden der Landesbeamtin oder des Landesbeamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses das Enden des Dienstverhältnisses der bzw…
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