§ 10
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
(1) Der Systemabfuhr unterliegende Abfälle gehen mit folgendem Zeitpunkt in das Eigentum der Gemeinde oder des von ihr mit der Durchführung der Abfuhr beauftragten Dritten über:
a) Abfälle, die auf der Liegenschaft, auf der sie anfallen, bereitgestellt werden: mit ihrer Abholung,
b) Abfälle, die auf einem Übernahmsort bereitgestellt werden: mit ihrer Bereitstellung,
c) Abfälle, die zu einer Sammelstelle gebracht werden: mit ihrer Abgabe bei der Sammelstelle.
Dies gilt nicht für die im Abfall vorgefundenen Wertgegenstände.
(2) Der Übergang des Eigentums nach Abs. 1 bewirkt nicht den Übergang der Haftung für Schäden, die durch Gegenstände entstehen, die sich in den Abfällen befinden.
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