(1) Der Magistrat ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen. Ergibt eine Untersuchung, dass Stoffe gemäß § 7 Abs. 2 in den Kanal eingeleitet werden, hat der Einleiter bzw. die Einleiterin die Kosten der Abwasseruntersuchung zu ersetzen.
(2) Wird die Einleitung von Stoffen gemäß § 7 Abs. 2 festgestellt, kann für die Dauer von höchstens einem Jahr die laufende Überprüfung des Abwassers der betroffenen Liegenschaft verfügt werden, wenn nach der Beschaffenheit der festgestellten unzulässigen Einleitung und den auf der Liegenschaft üblichen Verrichtungen oder vorhandenen Einrichtungen weitere unzulässige Einleitungen zu befürchten sind. Die Kosten der Überprüfung hat der Einleiter bzw. die Einleiterin zu ersetzen, dessen bzw. deren unzulässige Einleitung Anlass zur Anordnung der laufenden Überprüfung war, auch wenn im Überprüfungszeitraum keine unzulässigen Einleitungen festgestellt werden.
(3) Kann in den Fällen des Abs. 1 und 2 der Einleiter bzw. die Einleiterin nicht festgestellt werden, ist der Schuldner bzw. die Schuldnerin der Grundsteuer für die Liegenschaft, von der die Einleitung erfolgte, zum Ersatz der Kosten der Abwasseruntersuchung verpflichtet. Unterliegt dieser Grundbesitz nicht der Grundsteuer, so ist der Gebührenschuldner bzw. die Gebührenschuldnerin durch sinngemäße Anwendung des § 9 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009, zu bestimmen.
§ 8 KKG · KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
§ 8 Entzug der Zulassung
…§ 8. (1) Die FMA hat über die erforderlichen Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse gemäß § 21 zu verfügen, um einem Kreditdienstleister seine Zulassung mit Bescheid zu…
§ 9 Verzeichnis der zugelassenen Kreditdienstleister
…hat die FMA der Öffentlichkeit auf der Internetseite der FMA zur Verfügung zu stellen und regelmäßig zu aktualisieren. (3) Bei Entzug einer gemäß § 8 erteilten Zulassung hat die FMA das in Abs. 1 genannte Verzeichnis umgehend zu aktualisieren.…
§ 21 Aufsicht
…1 hat die FMA folgende Befugnisse: 1. Die Erteilung oder Verweigerung einer Zulassung gemäß § 5; 2. den Entzug einer Zulassung gemäß § 8; 3. die Untersagung bestimmter Kreditdienstleistungen; 4. die Einsichtnahme in Bücher, Schriftstücke und Datenträger sowie die Durchführung von angekündigten oder unangekündigten Ermittlungen einschließlich Vor-Ort-Prüfungen…
§ 27 Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
… 25 genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen mit Bescheid ergreifen: 1. den Entzug der Zulassung als Kreditdienstleister (§ 8); 2. die Anordnung, dass der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder dessen Vertreter gemäß § 18 den Verstoß abzustellen, das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung…
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