§ 27 Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
In Kraft seit 18. März 2025
Up-to-date
KKG
Gliederung
4. Hauptstück Aufsicht, verwaltungsrechtliche Sanktionen und sonstige Maßnahmen
2. Abschnitt Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 27 Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Die FMA kann nach ihrem Ermessen bei einem der in § 25 genannten Verstöße unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen mit Bescheid ergreifen:
1. den Entzug der Zulassung als Kreditdienstleister (§ 8);
2. die Anordnung, dass der Kreditdienstleister oder Kreditkäufer oder dessen Vertreter gemäß § 18 das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden