KKG
Gliederung
ABSCHNITT I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 6 Zutritt zu den Kanalanlagen und Messeinrichtungen
(1) Den Organen des Magistrates ist zur Überprüfung der Kanalanlagen und Messeinrichtungen und zur Vornahme von Arbeiten an diesen sowie zur Vornahme von Abwasseruntersuchungen der Zutritt stets zu gestatten.
(2) Putzschächte und alle sonstigen Putzgelegenheiten dürfen nicht verstellt werden und sind jederzeit zugänglich zu halten.
§ 6 KKG · KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
§ 6 Fähigkeit zum Halten von Mitteln
…§ 6. Kreditdienstleister dürfen bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen keine Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten.…
§ 25 Strafbestimmungen
…Abgabe einer Erklärung zur Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften verstößt; 5. über keine oder keine angemessenen Grundsätze gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz und zur fairen und umsichtige Behandlung der Kreditnehmer sichergestellt wird, verfügt; 6. über keine oder keine angemessenen…
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