§ 6 Fähigkeit zum Halten von Mitteln
In Kraft seit 18. März 2025
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KKG
Gliederung
2. Hauptstück Kreditdienstleister
1. Abschnitt Zulassung von Kreditdienstleistern
§ 6 Fähigkeit zum Halten von Mitteln
Kreditdienstleister dürfen bei der Erbringung von Kreditdienstleistungen keine Mittel von Kreditnehmern entgegennehmen und halten.
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