entfällt; LGBl Nr. 8/2010 vom 5.2.2010
§ 19 KKG · KKG · Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz
§ 19 Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst durch einen Kreditkäufer und Meldung an die zuständige Behörde
…§ 19. (1) Ein Kreditkäufer oder, falls vorhanden, sein Vertreter gemäß § 18, hat bei der Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder…
§ 16 Pflichten von Kreditkäufern
…genannte, bestellte Rechtsträger für den Kreditkäufer hat die Verpflichtungen eines Kreditkäufers gemäß Abs. 3 und die Anforderungen gemäß den §§ 17 und 19 zu erfüllen. Wird kein Kreditdienstleister oder kein in § 2 Abs. 5 Z 1 lit. a oder c genannter Rechtsträger bestellt…
§ 20 Zuständige Behörde
…die gemäß § 12 Kreditdienstleistungen ausgelagert wurden; 2. hinsichtlich der Einhaltung des § 10 und der in den §§ 16 bis 19 festgelegten Anforderungen durch Kreditkäufer oder durch dessen Vertreter gemäß § 18; 3. hinsichtlich der Einhaltung des § 15 durch die Kreditinstitute zu überwachen…
§ 24 Elektronische Übermittlung
…zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben; 2. nach Anhörung der OeNB durch Verordnung vorschreiben, dass Anzeigen gemäß § 19 Abs. 1 und 2 ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. (2) Die FMA hat…
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