BundesrechtBundesgesetzeKreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz3. Hauptstück Kreditkäufer§ 19

§ 19Übertragung der Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder des notleidenden Kreditvertrags selbst durch einen Kreditkäufer und Meldung an die zuständige Behörde

In Kraft seit 18. März 2025
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