§ 14 Abänderung der Gebührenbemessung
In Kraft seit 13. Februar 2010
Up-to-date
KEG
Gliederung
II. ABSCHNITT Gebührenrechtliche Vorschriften
§ 14 Abänderung der Gebührenbemessung
Rückverweise
Wird nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bauvorhabens bewilligt, die von Einfluß auf die Bemessungsgrundlage der Kanaleinmündungsgebühr ist, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid von Amts wegen entsprechend abzuändern.
§ 14 KEG · KEG · Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
§ 14 Abänderung der Gebührenbemessung
…§ 14. Wird nach Zustellung des Bemessungsbescheides eine Abänderung des Bauvorhabens bewilligt, die von Einfluß auf die Bemessungsgrundlage der Kanaleinmündungsgebühr ist, so hat die Behörde den Bemessungsbescheid…