§ 12 Entrichtung der Gebühr
In Kraft seit 25. Februar 2026
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KEG
Gliederung
II. ABSCHNITT Gebührenrechtliche Vorschriften
§ 12 Entrichtung der Gebühr
Die Gebühr ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Bemessungsbescheides zu entrichten.
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