KBBG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 1*) Geltungsbereich
§ 5 § 5 Rechtsträger
Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung kann sein
a)jede natürliche Person, die volljährig, entscheidungsfähig und verlässlich im Sinne des § 15 Abs. 1 erster Satz ist,
b) jede inländische Gebietskörperschaft als Träger von Privatrechten,
c)jede sonstige juristische Person, deren vertretungsbefugte Organe verlässlich im Sinne des § 15 Abs. 1 erster Satz sind.
§ 44 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 44 § 44*) Verarbeitung personenbezogener Daten, Einschaurechte
…einer zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person im Betriebsbewilligungsverfahren (§ 9) erforderlich sind; diese Abfrage ist ausreichend zur Beurteilung der Verlässlichkeit nach § 5 lit. a und c; oder b) einer natürlichen Person, die selbst Rechtsträger ist, einer zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugten Person oder einer Betreuungsperson…
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