KBBG
Gliederung
I. Hauptstück Allgemeine Bestimmungen § 1*) Geltungsbereich
§ 4 § 4 Begriffe
(1) Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind in einer räumlichen und organisatorischen Einheit betriebene Einrichtungen, in denen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr in ihrer Entwicklung unterstützt und betreut werden, sofern es sich nicht um Einrichtungen handelt, die vorrangig der Vermittlung spezifischer Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten in bestimmten Lebensbereichen, wie beispielsweise im Sport oder in der Musik dienen.
(2) Kleinkindgruppen sind elementare Bildungs- und Betreuungseinheiten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, die zur frühkindlichen Bildung und Betreuung von Kindern durch pädagogische Fachkräfte bestimmt sind und in denen Kinder grundsätzlich bis zum vollendeten dritten Lebensjahr unterstützt und betreut werden.
(3) Kindergartengruppen sind elementare Bildungs- und Betreuungseinheiten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, die zur frühkindlichen Bildung und Betreuung von Kindern durch pädagogische Fachkräfte bestimmt sind und in denen Kinder grundsätzlich ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt unterstützt und betreut werden.
(4) Schulkindgruppen sind Bildungs- und Betreuungseinheiten in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen, die zur außerschulischen Bildung und Betreuung von schulpflichtigen Kindern durch pädagogische Fachkräfte bestimmt sind und in denen Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr unterstützt und betreut werden.
(5) Kinderspielgruppen sind Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, in denen Kinder über einen längeren Zeitraum bis zum Schuleintritt wiederkehrend unterstützt und betreut werden, wobei dies nicht verpflichtend durch pädagogische Fachkräfte zu erfolgen hat.
§ 30 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 30
…1) Zur Erprobung neuer Formen der Bildung und Betreuung von Kindern können mit Bewilligung der Landesregierung abweichend von dem Erfordernis einer räumlichen Einheit (§ 4 Abs. 1) und den Bestimmungen des 2. bis 4. Abschnittes Modellversuche durchgeführt werden. (2) Die Erteilung der Bewilligung ist vom Rechtsträger nach Anhörung der betroffenen…
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