KBBG
Gliederung
V. Hauptstück Aufsicht § 38 Allgemeines
§ 39 § 39 Pädagogisches Aufsichtsorgan
(1) Die Landesregierung hat aus dem Kreis der Bediensteten des Amtes der Landesregierung eine oder nach Bedarf mehrere qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld als pädagogisches Aufsichtsorgan zu bestellen.
(2) Dem pädagogischen Aufsichtsorgan obliegt die Aufsicht über Kinderbildungs- undbetreuungseinrichtungen in pädagogischer Hinsicht einschließlich der fachlichen Beratung der Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Rahmen des Qualitätsmanagements (§ 40 Abs. 1).
(3) Das pädagogische Aufsichtsorgan ist bei der Vollziehung dieses Gesetzes in allen Angelegenheiten fachlicher Art als Amtssachverständige bzw. Amtssachverständiger zu verwenden.
§ 8 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 8
…anzuwenden. Sie hat in solchen Verfahren jedenfalls einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt oder eine im öffentlichen Sanitätsdienst stehende Ärztin sowie das pädagogische Aufsichtsorgan (§ 39) anzuhören. *) Fassung LGBl.Nr. 39/2026…
§ 9 § 9*) Betriebsaufnahmeverfahren
…abschließende Beurteilung des geplanten Betriebes auf dieser Grundlage nicht möglich, kann die Landesregierung die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. Im Bewilligungsverfahren ist das pädagogische Aufsichtsorgan (§ 39) anzuhören. (3) Die Betriebsbewilligung ist binnen zwei Monaten nach Vorliegen des vollständigen Antrages mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen, zu erteilen…
§ 24
…den Erziehungsberechtigten ein Mediationsgespräch unter Leitung des Kinder- und Jugendanwaltes oder der Kinder- und Jugendanwältin stattfindet; an diesem Gespräch hat auch das pädagogische Aufsichtsorgan (§ 39) teilzunehmen. Ziel des Gespräches sollte – unbeschadet des Abs. 3 – eine einvernehmliche Lösung sein. (6) Gelangt ein Rechtsträger zur Einschätzung, dass durch den Besuch…
§ 26 § 26 Besuchspflicht
…besteht. (4) Ein Antrag nach Abs. 3 ist näher zu begründen und muss bis Ende Mai vor Beginn des Betreuungsjahres schriftlich beim pädagogischen Aufsichtsorgan (§ 39) eingebracht werden. Das pädagogische Aufsichtsorgan hat die Erziehungsberechtigten ohne unnötigen Aufschub schriftlich darüber zu informieren, ob eine Ausnahme vorliegt oder ob die Voraussetzungen nicht gegeben…
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