Dem Rechtsträger obliegen die Bereitstellung und Instandhaltung der für die Kinderbildungs- und betreuungseinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs- und Beschäftigungsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Personals.
§ 18 KBBG · KBBG · Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
§ 18 § 18 Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Union
…oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind. (8) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach § 20 des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes. Im Falle einer solchen Anerkennung genügt diese abweichend von § 16 Abs. 1 bis 5 als fachliche Qualifikation für die…
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