(1) Der Gebührensatz ist so festzusetzen, dass das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für
a) den Betrieb und die Instandhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage,
b) die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung und die Erneuerung der Abwasserbeseitigungsanlage aufgenommen worden sind, und für die eingesetzten Eigenmittel,
c) die Tilgung der Errichtungs- und Erneuerungskosten der Abwasserbeseitigungsanlage unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Nutzungsdauer
nicht übersteigt. Ergibt der Rechnungsabschluss, dass die Kanalbenützungsgebühren das doppelte Jahreserfordernis übersteigen, so ist der Überschuss bei der nächsten Festsetzung des Gebührensatzes zu berücksichtigen, sofern er nicht dazu verwendet wird, ein geringeres Aufkommen an Gebühren als das doppelte Jahreserfordernis in vergangenen Rechnungsjahren abzudecken.
(2) Zu den Errichtungs- und Erneuerungskosten im Sinne des Abs. 1 lit. c zählen nicht
a) der Gemeinde für die Errichtung und die Erneuerung der Abwasserbeseitigungsanlage gewährte Zuschüsse, die nicht zurückzuzahlen sind,
b) der durch Kanalisationsbeiträge gedeckte Teil der für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage erwachsenen Kosten.
(3) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung für den Zeitraum, in welchem von einem Teil der anschlusspflichtigen Bauwerke und befestigten Flächen lediglich geklärte Abwässer eingeleitet werden dürfen, für diese einen um höchstens ein Drittel ermäßigten Gebührensatz festsetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/1993, 32/2017
Rückverweise
KanalG. · Kanalisationsgesetz
§ 22
(1) Der Gebührensatz ist so festzusetzen, dass das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für a) den Betrieb und die Instandhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage, b) die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung und die Erneuerung der Abwasserbeseitig…
§ 5
…Schmutzwässer anfallen, kann die Behörde darüber hinaus die Vorlage einer Beschreibung der abwassererzeugenden Vorgänge sowie der Menge und Beschaffenheit der anfallenden Abwässer verlangen. Der § 22 des Baugesetzes gilt sinngemäß. (3) In den Anschlussbescheid sind die erforderlichen Bestimmungen aufzunehmen über a) den Zeitpunkt des Anschlusses, b) die Art der einzuleitenden…