§ 19
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
Sofern Gemeinden aufgrund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung der Gemeindevertretung Gebühren für die Bereitstellung und die Benützung ihrer Abwasserbeseitigungsanlage (Kanalbenützungsgebühren) vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017
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