§ 18
In Kraft seit 01. Januar 1977
Up-to-date
Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, ob und in welchem Ausmaß bestehende Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer, die mit dem Anschluss an die gemeinsame Abwasserreinigungsanlage aufzulassen sind, auf den Anschlussbeitrag oder einen allfälligen Nachtragsbeitrag anzurechnen sind.
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