(1) Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken sind geleistete Kanalisationsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 gelten sinngemäß.
(2) Wiederaufbau im Sinne des Abs. 1 ist jede Neuerrichtung anstelle eines zerstörten oder abgebrochenen Bauwerks auf demselben Baugrundstück innerhalb von sieben Jahren nach dessen Zerstörung oder Abbruch. Der Verwendungszweck sowie die Größe des wiedererrichteten Bauwerks sind unbeachtlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 33/2024
Rückverweise
KanalG. · Kanalisationsgesetz
§ 16
(1) Beim Wiederaufbau von abgebrochenen oder zerstörten Bauwerken sind geleistete Kanalisationsbeiträge verhältnismäßig anzurechnen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 gelten sinngemäß. (2) Wiederaufbau im Sinne des Abs. 1 ist jede Neuerrichtung anstelle eines zerstörten oder abgebrochenen Bauwerks a…
§ 14
…in einem Haushalt durchschnittlich anfallende Schmutzwassermenge im Sinne dieser Bestimmung beträgt 0,55 m³ pro m² der Geschoßfläche. (7) Bei Ferienwohnungen (§ 16 des Raumplanungsgesetzes) erhöht sich die Bewertungseinheit nach Abs. 2 um 50 v.H. (8) Der Abgabenanspruch entsteht mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Anschluss…