(1) Die Gemeinde hat für die Errichtung und den Betrieb einer den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage Sorge zu tragen. Die zur Erfüllung dieser Anforderungen einzusetzenden finanziellen Mittel müssen in einem angemessenen Verhältnis zum erzielbaren Erfolg stehen.
(2) Die Verpflichtung der Gemeinde nach Abs. 1 erstreckt sich auf die in einem Flächenwidmungsplan als Bauflächen gewidmeten Flächen mit Ausnahme der durch eine Verordnung nach § 13 Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes ausgenommenen Gebiete.
*) Fassung LGBl.Nr. 32/2017
Rückverweise
KanalG. · Kanalisationsgesetz
§ 1
…1) Die Gemeinde hat für die Errichtung und den Betrieb einer den Anforderungen der Hygiene, der Gesundheit, der Sicherheit und des Umweltschutzes entsprechenden öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage…
§ 28
…1) Bescheide, mit denen nach den bisher geltenden Vorschriften der Anschluss von Bauwerken oder befestigten Flächen an die Abwasserbeseitigungsanlage aufgetragen worden ist, bleiben aufrecht. Die…
§ 9
…1) Anschlusskanäle und Anlagen zur Vorbehandlung der Abwässer sind vom Anschlussnehmer in allen ihren Teilen so zu errichten, zu erhalten und zu warten, dass sie…
§ 4
…1) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass a) Niederschlagswässer oder nicht reinigungsbedürftige Abwässer allgemein oder in bestimmte Sammelkanäle nicht eingeleitet werden müssen oder nicht…