§ 3 § 3Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags
In Kraft seit 01. Januar 2019
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Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 1 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017) jeweils 5 vT der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.
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