I. Abschnitt
Zuschlagsabgabe
§ 1 Höhe des Zuschlags
§ 1
Zur Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe) nach § 57 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2017, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Kärnten aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe 150 v. H. der Stammabgabe des Bundes erhoben.
§ 2 § 2 Teilung des Ertrags, Zweckwidmung
(1) Der Abgabenertrag wird zwischen dem Land und den Gemeinden wie folgt geteilt:
1. 70 v. H. Land,
2. 30 v. H. Gemeinden.
(2) Der auf das Land entfallene Anteil (Abs. 1 Z 1) ist zur teilweisen Bedeckung der Aufwendungen des Landes für die
1. Suchtbekämpfung sowie
2. Kinder- und Jugendhilfe
zu verwenden.
(3) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil (Abs. 1 Z 2) ist vom Land als Teil des von den Gemeinden gemäß § 65 Abs. 2 des Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetzes – K-KJHG insgesamt zu ersetzenden Kostenaufwandes einzubehalten.
II. Abschnitt Wohnbauförderungsbeitrag
§ 3 § 3 Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags
Die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags im Bundesland Kärnten beträgt für Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 1 Abs. 1 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 144/2017) jeweils 5 vT der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 des Wohnbauförderungsbeitragsgesetzes 2018.
Anl. 1 Artikel II
Anl. 1 (LGBl.Nr. 83/2018)
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Das Kärntner Zuschlagsabgabegesetz, LGBl. Nr. 12/2014, ist am 1. April 2014 in Kraft getreten. Das Gesetz über die Landes-Vergnügungssteuer, LGBl. Nr. 70/1997, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft getreten.