§ 7 § 7Bericht
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
Die Ombudsstelle hat der Landesregierung jedenfalls einmal jährlich nach Ablauf eines Kalenderjahres über ihre Tätigkeit einschließlich ihrer Empfehlungen zu berichten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.
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