§ 7 § 7Bericht
In Kraft seit 01. Juli 2019
Up-to-date
Die Ombudsstelle hat der Landesregierung jedenfalls einmal jährlich nach Ablauf eines Kalenderjahres über ihre Tätigkeit einschließlich ihrer Empfehlungen zu berichten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.
Rückverweise
K-WOStG · Kärntner Wirtschaftsombudsstelle-Gesetz – K-WOStG
§ 5 § 5Sitzungen der Ombudsstelle
…2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bleibt auch nach dem Ausscheiden als Mitglied bestehen. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 157/2024, über die Befangenheit von…