Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
K-WFG · Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG
§ 38c § 38cVerweisungen
…IV. Abschnitt Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen § 38c Verweisungen Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.…
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