§ 37
Bestätigung der Vertretungsbefugnis
Die Landesregierung hat erforderlichenfalls Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung des Fonds Berufenen auszustellen.
K-WFG · Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG
…§ 37 Bestätigung der Vertretungsbefugnis Die Landesregierung hat erforderlichenfalls Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der zur Vertretung des Fonds Berufenen auszustellen.…
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