(1) Die Landesregierung hat - nach vorheriger Anhörung oder über Anregung des Fonds - allgemeine strategische wirtschaftspolitische Ziele sowie die daraus ableitbaren förderungspolitischen Schwerpunkte des Fonds vorzugeben.
(2) Der Fonds darf für bestimmte Aufgabenbereiche im Sinne des § 3 Leitlinien einschließlich förderungspolitischer Schwerpunktsetzungen ausarbeiten. Über Auftrag der Landesregierung hat der Fonds ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten derartige Leitlinien auszuarbeiten. Leitlinien im Sinne des ersten und zweiten Satzes bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.
(2a) Der Fonds hat über Auftrag der Landesregierung ehestmöglich, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, Förderungsrichtlinien gemäß § 4 Abs. 3 und 4 für
bestimmte Bereiche der Förderung auszuarbeiten und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen, soferne die dafür erforderlichen finanziellen Mittel vom Land bereitgestellt werden oder über deren Aufbringung Einvernehmen zwischen dem Fonds und der Landesregierung besteht.
(3) Der Fonds hat vor Zusicherung der Förderung gegenüber dem Förderungswerber unter Vorlage einer Stellungnahme zum Förderungsfall die Zustimmung der Landesregierung einzuholen
a) zu Einzelförderungen, die einen Förderungsbetrag von 750.000 Euro überschreiten;
b) zu Förderungen, die einem Mitglied oder Ersatzmitglied eines Organes des Fonds gewährt werden sollen;
c) wenn hinsichtlich eines Kuratoriumsmitgliedes ein sonstiger Befangenheitsgrund im Sinne des § 20 Abs. 2 vorliegt.
(4) Soweit Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1a und 1b sowie § 5 für das Land wahrgenommen werden, unterliegt der Fonds den Weisungen der Landesregierung.
K-WFG · Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG
§ 38a
…Beirat hat die Landesregierung insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu beraten: a) Vorgabe allgemeiner strategischer wirtschaftspolitischer Ziele und der daraus ableitbaren förderungspolitischen Schwerpunkte des Fonds (§ 35 Abs 1); b) organisatorische Strukturen, Zielvorgaben und operative Ansätze im Bereich der Wirtschaftsentwicklung; c) regelmäßige Evaluierungen von Aufgabenbereichen der Wirtschaftsförderung (§ 36 Abs 8) und…
§ 23 § 23
…des Vorstandes des Fonds mit der Landesregierung nach § 32 Abs. 2 zu ermächtigen, 8. über Vorschlag des Vorstandes Leitlinien im Sinne des § 35 Abs. 2 erster Satz zu beschließen, 9. zu vom Vorstand ausgearbeiteten Leitlinien im Sinne des § 35 Abs. 2 zweiter Satz eine schriftliche begründete Stellungnahme…
§ 16 § 16
…Mitglied eine schriftlich erteilte Weisung der Landesregierung gemäß § 29 Abs. 3 dritter Satz oder einen schriftlich erteilten Auftrag der Landesregierung gemäß § 5, § 35 Abs. 2 oder Abs. 2a nicht befolgt oder 4. das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Bank-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses…
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