§ 11a § 11a Rechtsgeschäfte mit den Mitgliedern der Organe
In Kraft seit 04. Mai 2016
Up-to-date
Die Landesregierung ist befugt, den Fonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes – ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages – und den Mitgliedern des Kuratoriums sowie bei Rechtsstreitigkeiten des Fonds gegen diese zu vertreten.
§ 11a K-WFG · K-WFG · Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG
§ 11a § 11aRechtsgeschäfte mit den Mitgliedern der Organe
…§ 11a Rechtsgeschäfte mit den Mitgliedern der Organe Die Landesregierung ist befugt, den Fonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes – ausgenommen den…
Rückverweise