§ 11a § 11aRechtsgeschäfte mit den Mitgliedern der Organe
In Kraft seit 04. Mai 2016
Up-to-date
Die Landesregierung ist befugt, den Fonds bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit den Mitgliedern des Vorstandes – ausgenommen den Abschluss eines Anstellungsvertrages – und den Mitgliedern des Kuratoriums sowie bei Rechtsstreitigkeiten des Fonds gegen diese zu vertreten.
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