§ 18 § 18
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Der Gemeinderat kann natürlichen Personen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen das Recht verleihen, das Stadtwappen zu führen, wenn dies im Interesse der Stadt liegt.
(2) Der Gemeinderat kann die Verleihung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden widerrufen, wenn sich der Berechtigte seines Rechtes für unwürdig erweist. Die Verleihung gilt als widerrufen, wenn der Berechtigte gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.
(3) Wer das Stadtwappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
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