(1) Der eigene Wirkungsbereich der Stadt umfaßt neben den Angelegenheiten des § 1 Abs. 4 alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt Villach als Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Der Stadt sind zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;
2. Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
3. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
4. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG);
5. örtliche Veranstaltungspolizei;
6. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde; örtliche Straßenpolizei;
7. Flurschutzpolizei;
8. örtliche Marktpolizei;
9. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
10. Sittlichkeitspolizei;
11. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei;
12. örtliche Raumplanung;
13. außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;
14. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(3) Jedenfalls fallen jene Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich, die durch ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden bezeichnet sind.
(4) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen.
(5) Auf Antrag des Gemeinderates kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit sie zum Bereich der Landesvollziehung gehören, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung darf sich nicht auf das Recht zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen erstrecken.
(6) Für einen Antrag im Sinne des Abs. 5 ist auch hinsichtlich der Bundesvollziehung der Gemeinderat zuständig.
(7) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Nicht in den eigenen Wirkungsbereich fallen diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind, und die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde (§ 16) in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches.
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