(1) Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
(2) In allen übrigen Fällen hat die Ombudsstelle ehestmöglich, längstens jedoch innerhalb von zwei Wochen ab dem Einlangen des Antrages auf Prüfung eine begründete Stellungnahme darüber abzugeben, ob die Entscheidung des Auftraggebers im Widerspruch zu Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) steht. Diese Stellungnahme hat nur empfehlenden Charakter. § 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Landesverwaltungsgerichtes die Ombudsstelle tritt.
(3) Die Empfehlung gemäß Abs. 2 ist den Streitteilen sowie dem Landesverwaltungsgericht zu übermitteln.
(4) Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes, die eine Entscheidung eines Auftraggebers betreffen, für die eine Empfehlung gemäß Abs. 2 abgegeben wurde, hat das Landesverwaltungsgericht der Ombudsstelle abschriftlich zu übermitteln.
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