(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014, LGBl. Nr. 95/2013, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2017, außer Kraft, soweit in Abs. 3 nicht anderes angeordnet ist.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Ombudsstelle anhängigen Verfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren sind vom Landesverwaltungsgericht nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Hinsichtlich der Vergabeverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits beendet sind, richtet sich die Durchführung von Feststellungsverfahren durch das Landesverwaltungsgericht nach der zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Vergabeverfahrens geltenden Rechtslage.
(3) Die/der von der Landesregierung nach dem Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 –
K-VergRG 2014, LGBl. Nr. 95/2013, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2017, bestellte Ombudsfrau/Ombudsmann gilt für den Rest der Funktionsperiode als Ombudsfrau/Ombudsmann im Sinn des § 2 dieses Gesetzes. Die von der Landesregierung nach dem Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014 bestellten Ersten und Zweiten Stellvertreterinnen/Stellvertreter gelten für den Rest der Funktionsperiode als Erste und Zweite Stellvertreterinnen/Stellvertreter im Sinn des § 2 dieses Gesetzes.
(4) Durch dieses Gesetz werden umgesetzt:
1. Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 33, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. L 94 vom 28.03.2014, S. 1;
2. Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe, ABl. L 94 vom 28.03.2014, S. 1;
3. Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinie 2004/17/EG und 2004/18/EG, ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.
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