(1) Die Landeswahlbehörde hat den Gemeinden spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungszeit Eintragungslisten in der erforderlichen Anzahl zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Eintragungslisten haben zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Volksbegehrens;
b) die Gemeinde und den Eintragungssprengel;
c) die Erklärung, daß die Unterzeichner durch ihre Unterschrift das Volksbegehren stellen;
d) den notwendigen Raum für die Eintragung der Stimmberechtigten mit fortlaufender Zahl, Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Unterschrift und allfällige Anmerkungen.
Rückverweise
K-VbegG · Kärntner Volksbegehrensgesetz - K-VbegG
§ 14 § 14
…Gemeinde ausüben. Für die Ausstellung von gültigen Stimmkarten gelten die §§ 36, 37 Abs. 1, 2 und 4 sowie 38 und 66 K-LTWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind. (3) Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren…