§ 14 § 14
In Kraft bis 30. Juni 2025
Up-to-date
(1) Jeder Stimmberechtigte hat sein Stimmrecht grundsätzlich in der Gemeinde auszuüben, in deren Wählerevidenz er eingetragen ist.
(2) Stimmberechtigte, die im Besitz einer Stimmkarte sind, können das Stimmrecht auch in einer anderen Gemeinde ausüben. Für die Ausstellung von gültigen Stimmkarten gelten die §§ 36, 37 Abs. 1, 2 und 4 sowie 38 und 66 K-LTWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Stimmkarten nicht als Briefumschlag herzustellen, sondern auf einfachem Papier zu drucken sind.
(3) Gültige Eintragungen für ein Volksbegehren können nur auf vorschriftsmäßigen Eintragungslisten (§ 12) gemacht werden.
(4) Jeder Stimmberechtigte darf sich nur einmal in den Eintragungslisten eintragen.
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