§ 9 § 9Eintragungsbehörden
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
Eintragungen sind, sofern sie nicht online getätigt werden, von der Eintragungsbehörde entgegenzunehmen. Die Aufgaben der Eintragungsbehörde obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes.
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