§ 9 § 9Eintragungsbehörden
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
§ 9 § 9Eintragungsbehörden — K-VbegG 2023
Eintragungen sind, sofern sie nicht online getätigt werden, von der Eintragungsbehörde entgegenzunehmen. Die Aufgaben der Eintragungsbehörde obliegen der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich des Landes.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden