§ 2 § 2Wahlbehörden
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
§ 2 § 2Wahlbehörden — K-VbegG 2023
Bei der Durchführung von Volksbegehren hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die nach den Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO jeweils im Amt ist, mitzuwirken. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der K-LTWO sind auf diese Wahlbehörde sinngemäß anzuwenden.
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