§ 18 § 18Abgabenfreiheit
In Kraft seit 01. Juli 2025
Up-to-date
§ 18 § 18Abgabenfreiheit — K-VbegG 2023
Die in Verfahren nach diesem Gesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstige Schriften sind von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben befreit.
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