(1) Zur Erstellung eines Sicherheitsberichtes (§ 9 Abs. 6) sind berechtigt:
a) staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Umfang ihrer Befugnis,
b) Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Planung, Herstellung, Installierung, Änderung oder Instandsetzung der betreffenden Betriebsanlagen befugt sind, insbesondere Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) im Sinne des § 134 der Gewerbeordnung 1994,
c) Personen, die den Lehrberuf des Veranstaltungstechnikers entsprechend der Veranstaltungstechnik-Ausbildungsordnung erfolgreich abgeschlossen haben,
d) aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, akkreditierte Stellen im Umfang ihrer Akkreditierung,
e) allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige im Umfang ihres Fachgebietes.
(2) Personen nach Abs. 1 lit. c haben ihre Berechtigung durch die Vorlage eines Lehrabschlusszeugnisses nachzuweisen.
(3) (entfällt)
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