(1) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Finanzreferent im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser umfasst eine Jahresbilanz zum Ende des Kalenderjahres sowie eine detaillierte Gewinn- und Verlustrechnung. Sie sind nach den Grundsätzen der unternehmerischen Rechnungslegung zu erstellen. Erhebliche Abweichungen von den Ansätzen im Haushaltsplan sind zu begründen.
(2) Die Gliederung der Jahresbilanz und der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Gliederung hat unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten der Tourismusverbände in der wirtschaftsüblichen Weise zu erfolgen. Sie hat darüber hinaus auch den sich aus der Erfüllung der Verpflichtungen des Landes aus dem Österreichischen Stabilitätspakt ergebenden Erfordernissen zu entsprechen.
(3) Der Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr ist bis 31. März des Folgejahres zu erstellen und bis spätestens 30. April dem Vorstand zur Prüfung vorzulegen. Der Vorstand hat den Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr der Vollversammlung so rechtzeitig vorzulegen, dass sie ihn bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres genehmigen kann. § 89a der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung ist anzuwenden. Vor der Vorlage ist die Jahresrechnung durch eine Woche zur Einsichtnahme aufzulegen. Ort und Zeit der Einsichtnahmemöglichkeit sind ortsüblich kundzumachen. § 30 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Vollversammlung hat den Jahresabschluss für das abgelaufene Haushaltsjahr bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres zu beschließen.
§ 26 K-TG · K-TG · Kärntner Tourismusgesetz - K-TG
§ 26 § 26
… 2 angeführten Rechtsgeschäfte, den Tourismusverband. Er ist an die Weisungen des Vorsitzenden und in den Angelegenheiten der §§ 28 und 30 bis 31 des Finanzreferenten sowie an die Beschlüsse des Vorstands und der Vollversammlung gebunden. Seine Aufgaben umfassen insbesondere: a) die Haushaltsführung, Haushaltsplanung und den Haushaltsabschluss; b) die…
§ 30 § 30
…die im Haushaltsplan nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet werden müssen. (4) Die Darstellung des Haushaltsplans hat nach dem in § 31 Abs. 1 und 2 und dem in der dazu ergangenen Verordnung der Landesregierung festgelegten Schema für eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen, wobei den…
§ 9 § 9
…das Recht des Einspruchs zu. Der Einspruch ist schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt einzubringen. Auf erhobene Einsprüche finden die Bestimmungen der §§ 25 bis 31 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 – K-GBWO mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass die Bezirkshauptmannschaft, in der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach die Landesregierung, zu entscheiden hat. (5…
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