§ 24 § 24
In Kraft seit 01. Januar 2013
Up-to-date
Die Vollversammlung kann einzelnen Mitgliedern des Vorstands bei einem besonderen Arbeits- oder Zeitaufwand für die Besorgung der Aufgaben eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren. Weiters kann in der Geschäftsordnung (§ 27) für besondere Aufwendungen im Rahmen der notwendigen Aufgabenbesorgung ein Auslagenersatz vorgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Dienstreisen.
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