(1) Der Tourismusverband hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Führung der Geschäfte durch den Vorsitzenden, die Einberufung und Abwicklung der Vollversammlung, der Sitzungen des Vorstands und des Kontrollausschusses, über die Ausübung des Stimmrechtes und des Wahlrechtes sowie die sonstige Geschäfts- und Wirtschaftsführung zu enthalten hat.
(2) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Bestimmungen der Geschäftsordnung gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen.
(3) Für einen Tourismusverband, der innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Verordnung gemäß § 9 Abs. 1 keine Geschäftsordnung erlässt, gilt bis zur Nachholung dieser Maßnahme die von der Landesregierung im Verordnungswege zu erlassende Mustergeschäftsordnung.
§ 24 K-TG · K-TG · Kärntner Tourismusgesetz - K-TG
§ 24 § 24
…Mitgliedern des Vorstands bei einem besonderen Arbeits- oder Zeitaufwand für die Besorgung der Aufgaben eine angemessene Aufwandsentschädigung gewähren. Weiters kann in der Geschäftsordnung ( § 27 ) für besondere Aufwendungen im Rahmen der notwendigen Aufgabenbesorgung ein Auslagenersatz vorgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Dienstreisen.…
§ 9 § 9
…Unternehmer, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dafür ausspricht und sich zumindest 20% der Unternehmer, die der Abgabegruppe A gemäß der Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz ( K-TAG ), LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2012, angehören, an der Abstimmung beteiligt haben. Bei einem Tourismusverband für zwei oder…
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