Der Vollversammlung ist vom Vorstand über seine Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:
a) die Wahl des Vorstands und Antrag auf Abberufung seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder;
b) die Wahl des Kontrollausschusses;
c)die Festsetzung eines allfälligen Tourismusbeitrags (§ 5 Abs. 9);
d) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden sonstigen Krediten 30 % der im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen übersteigt;
e) die Genehmigung des vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplans und der Beschluss des Jahresabschlusses;
f)die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 7 Abs. 3);
g) Vereinbarungen über den Zusammenschluss (Beitritt) zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden;
h) die Beschlussfassung über Investitionen des Tourismusverbandes, deren Kosten das in lit. d festgelegte Ausmaß übersteigen.
§ 22 K-TG · K-TG · Kärntner Tourismusgesetz - K-TG
§ 22 § 22
…dem an Jahren ältesten Mitglied des Vorstands wahrzunehmen. (4a) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für die Ausfertigung eines Antrages an die Landesregierung gemäß § 17 lit. a und § 20 Abs. 3 , sofern der Antrag den Vorsitzenden oder dessen jeweiligen Vertreter betrifft. (5) Dem Finanzreferenten obliegen – unbeschadet der…
§ 21 § 21
…Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen; 12. die Antragstellung an die Vollversammlung, insbesondere betreffend die Einhebung eines Tourismusbeitrags oder die Aufnahme eines Darlehens ( § 17 lit. c und d ) und 13. die Aufnahme freiwilliger Mitglieder ( § 7 Abs. 2 ). (2) Den Vorsitz im Vorstand führt der Vorsitzende…
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