Der Vollversammlung ist vom Vorstand über seine Tätigkeit umfassend zu berichten. Ihr sind neben den in diesem Gesetz besonders geregelten Aufgaben vorbehalten:
a) die Wahl des Vorstands und Antrag auf Abberufung seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder;
b) die Wahl des Kontrollausschusses;
c) die Festsetzung eines allfälligen Tourismusbeitrags (§ 5 Abs. 9);
d) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Darlehen, deren Höhe zusammen mit allfällig aushaftenden sonstigen Krediten 30 % der im Haushaltsplan vorgesehenen Einnahmen übersteigt;
e) die Genehmigung des vom Vorstand beschlossenen Haushaltsplans und der Beschluss des Jahresabschlusses;
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 7 Abs. 3);
g) Vereinbarungen über den Zusammenschluss (Beitritt) zu einem Tourismusverband für mehrere Gemeinden;
h) die Beschlussfassung über Investitionen des Tourismusverbandes, deren Kosten das in lit. d festgelegte Ausmaß übersteigen.
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