(1) Die Vollversammlung besteht aus sämtlichen Mitgliedern (§ 7 Abs. 1 und 2) des Tourismusverbandes. Jedes Mitglied des Tourismusverbandes hat in der Vollversammlung eine Stimme. Die Wahlen in den Vorstand haben in Wählergruppen entsprechend den nachstehenden Bestimmungen zu erfolgen.
(2) Zur Ermittlung der Wählergruppen sind die Mitglieder in die Wählergruppen A und B geteilt:
a)der Wählergruppe A gehören die Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. b sowie jene Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. a an, welche hinsichtlich der Höhe der Tourismusabgabe gemäß dem Abgabenbescheid (§ 9 Kärntner Tourismusabgabegesetz – K-TAG) in die Abgabengruppen A und B eingestuft sind;
b)der Wählergruppe B gehören jene Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 lit. a an, die in die übrigen Abgabengruppen des K-TAG eingestuft sind sowie die freiwilligen Mitglieder (§ 7 Abs. 2).
Bei Zuordnung von Mitgliedern in beide Wählergruppen ist lediglich die Zuordnung zur Wählergruppe A maßgeblich.
(3) Der Vorsitzende des Tourismusverbandes hat die Wählergruppenliste unverzüglich für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Für die Erstellung der Wählergruppenlisten gilt § 9 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Wegen der Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitgliedes sowie wegen der Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitgliedes des Tourismusverbandes können das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied sowie der Vorsitzende des Tourismusverbandes während der Auflagefrist Einspruch erheben. Das gleiche Recht steht jedem aufgenommenen Mitglied gegen seine Reihung in eine Wählergruppe zu. Für erhobene Einsprüche gilt § 9 Abs. 4 letzter Satz.
§ 34 K-TG · K-TG · Kärntner Tourismusgesetz - K-TG
§ 34 § 34
…Übertragener Wirkungsbereich der Tourismusverbände (1) Die in den §§ 14 Abs. 3 und 19 Abs. 9 dieses Gesetzes angeführten Aufgaben sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches des Tourismusverbandes. (2) In den in Abs. …
§ 9 § 9
…der Gemeindewahlbehörde ( § 4 K-GBWO ) stattzufinden; für die Beschlussfähigkeit und die selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter gelten die §§ 13 und 14 K-GBWO . In der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach können von der Gemeindewahlbehörde erforderlichenfalls auch die Sprengelwahlbehörden ( § 5 K-GWBO) herangezogen…
§ 19 § 19
…der Landesregierung eine aktuelle Wählergruppenliste zu übermitteln. Die Landesregierung hat eine gemeinsame Wählergruppenliste zu erstellen und den Vorsitzenden der bisherigen Tourismusverbände zu übermitteln. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Auflage der Wählergruppenliste durch die Landesregierung erfolgt und das Einspruchsrecht auch jedem der Vorsitzenden der bisherigen…
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