(1) Die Landesregierung hat einen Tourismusverband durch Verordnung aufzulösen, wenn die Vollversammlung dies mit zumindest zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf Antrag des Vorstands oder von 5 v. H. der Mitglieder gemäß § 7 Abs. 1 und 2 beschlossen hat, eine Notwendigkeit zur Wahrnehmung der örtlichen Belange des Tourismus nicht mehr besteht, der Tourismusverband nicht für fremde Schulden haftet und seine Verbindlichkeiten erfüllt hat.
(2) Im Falle der Auflösung eines Tourismusverbandes hat sein bisheriger Vorstand für die bestmögliche Verwertung eines allfällig vorhandenen Vermögens zu sorgen. Der nach der Verwertung und nach Abzug der Kosten allfällig verbleibende Geldbetrag geht in das Vermögen der Gemeinde über, in der der Tourismusverband seinen Sitz hatte. Hat sich das Gebiet des Tourismusverbandes auf zwei oder mehrere Gemeinden erstreckt, bestimmt sich die Höhe des Anteils jeder Gemeinde nach dem Verhältnis der Höhe der von den ehemaligen Pflichtmitgliedern in den einzelnen Gemeindegebieten im Durchschnitt der letzten drei Jahre geleisteten Tourismusabgabe zur Durchschnittshöhe der im Gebiet des Tourismusverbandes im gleichen Zeitraum insgesamt eingehobenen Tourismusabgabe.
(3) Die Auflösung eines Tourismusverbandes kann nur mit Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
§ 8 K-TG · K-TG · Kärntner Tourismusgesetz - K-TG
§ 8 § 8
…§ 7 Abs. 1 oder mit der späteren Aufnahme einer solchen Tätigkeit. (2) Die Pflichtmitgliedschaft erlischt mit der Auflösung des Tourismusverbandes ( § 12 ) sowie mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied alle Tätigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 beendet. Durch eine vorübergehende saisonbedingte…
§ 9 § 9
…Unternehmer, die als Pflichtmitglieder in Betracht kommen, dafür ausspricht und sich zumindest 20% der Unternehmer, die der Abgabegruppe A gemäß der Anlage zum Kärntner Tourismusabgabegesetz ( K-TAG ), LGBl. Nr. 59/1994, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2012, angehören, an der Abstimmung beteiligt haben. Bei einem Tourismusverband für zwei oder…
§ 11 § 11
…vermögensrechtliche Auseinandersetzung nicht zu Stande, hat die Landesregierung über die Aufteilung des Vermögens unter den betroffenen Tourismusverbänden in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 12 Abs. 2 letzter Satz durch Bescheid zu entscheiden. (6) Wird vom Gebiet eines Tourismusverbandes für mehrere Gemeinden ein Gemeindegebiet abgetrennt und für dieses Gebiet…
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