(1) Den Fachgremien obliegen folgende Aufgaben:
1. die Abgabe von Stellungnahmen auf Ersuchen der Zielsteuerungskommission-Soziales;
2. die Erarbeitung von Vorschlägen und Ideen für die Optimierung der Situation der betroffenen Personen im jeweiligen Aufgabenbereich an die Zielsteuerungskommission-Soziales oder, soweit nicht der Gegenstand dieses Gesetzes betroffen ist, an die Landesregierung;
3. ein regelmäßiger Austausch mit den betroffenen Personengruppen;
4. die Begutachtung von Rechtsvorschriften im jeweiligen Aufgabenbereich;
5. die Begutachtung von abgeschlossenen Entwürfen der Bedarfs- und Entwicklungspläne im jeweiligen Aufgabenbereich und Abgabe von diesbezüglichen Stellungnahmen an die Landesregierung;
6. die Abgabe von Stellungnahmen zu abgeschlossenen Entwürfen von gesetzlich vorgesehenen Berichten der Landesregierung.
(2) Dem Fachgremium Kinder und Jugendliche obliegt überdies die Förderung und die Überwachung der Umsetzung und Einhaltung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, und die Abgabe von diesbezüglichen Empfehlungen an die Landesregierung.
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