(1) Dieses Gesetz regelt eine bedarfsgerechte und nachhaltige Planung, Koordination und Zielsteuerung des Sozialbereichs in Kärnten im Wege von Zielsteuerungsübereinkommen und darauf basierenden Jahresarbeitsprogrammen.
(2) Die Zielsteuerung intendiert:
1. die Einbindung der Finanzierungspartner bei der Festlegung von Zielen im Sozialbereich,
2. die Einbindung der maßgeblichen Leistungserbringer und Betroffenenkreise des Sozialbereichs,
3. die Festlegung bedarfsorientierter Versorgungsziele und Ergebnis- und Qualitätsparameter,
4. die Koordination der Leistungsangebote im Sozialbereich in Kärnten und die Berücksichtigung sonstiger, nicht in die Zuständigkeit des Landes fallender Angebote und Maßnahmen,
5. die Sicherstellung der Finanzierbarkeit des Sozialbereichs und die Abschwächung von Ausgabensteigerungen.
K-SZSG · Kärntner Soziales-Zielsteuerungsgesetz (K-SZSG)
§ 9 § 9Fachgremien
… 1 und gemäß § 1 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, von Menschen mit Behinderung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 K-ChG sowie von Personen nach dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz betroffen ist. (2) Das Fachgremium Soziales besteht aus folgenden Mitgliedern: 1. zwei von der Landesregierung…
Rückverweise