(1) Dieses Gesetz regelt eine bedarfsgerechte und nachhaltige Planung, Koordination und Zielsteuerung des Sozialbereichs in Kärnten im Wege von Zielsteuerungsübereinkommen und darauf basierenden Jahresarbeitsprogrammen.
(2) Die Zielsteuerung intendiert:
1. die Einbindung der Finanzierungspartner bei der Festlegung von Zielen im Sozialbereich,
2. die Einbindung der maßgeblichen Leistungserbringer und Betroffenenkreise des Sozialbereichs,
3. die Festlegung bedarfsorientierter Versorgungsziele und Ergebnis- und Qualitätsparameter,
4. die Koordination der Leistungsangebote im Sozialbereich in Kärnten und die Berücksichtigung sonstiger, nicht in die Zuständigkeit des Landes fallender Angebote und Maßnahmen,
5. die Sicherstellung der Finanzierbarkeit des Sozialbereichs und die Abschwächung von Ausgabensteigerungen.
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