(1) Alle öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a sind so herzustellen und so zu erhalten, dass sie, soweit nicht hinsichtlich ihrer Benützung verkehrspolizeiliche Einschränkungen bestehen, von allen Gattungen von Fahrzeugen sowie von Fußgängern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften und unter Bedachtnahme auf die durch Witterungseinflüsse und Elementarereignisse bedingten Umstände ohne Gefahr benützbar sind. Bei Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen ist diese Verpflichtung auf die auf diesen Straßen gewöhnlich vorkommenden Fahrzeuge beschränkt. Bei Landesstraßen ist auf die Grundsätze der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs unter Beachtung des schonenden Umgangs mit Natur und Landschaft Bedacht zu nehmen.
(2) Die Herstellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen im Sinne des Abs. 1 hat nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften und entsprechend dem Verkehrsinteresse der Kategorie der jeweiligen Straße abgestuft im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten zu erfolgen. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die Herstellung und Erhaltung den von der Landesregierung herausgegebenen oder von ihr anerkannten technischen Richtlinien und Sicherheitsvorschriften entsprechen.
(2a) Fahrflächen für Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sind auf der Grundlage der für die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs festgelegten Haltestellen zu errichten und haben jedenfalls dem Stand der technischen Richtlinien und Sicherheitsvorschriften zu entsprechen. Entsprechen Fahrflächen für Haltestellen aufgrund erheblicher Abweichungen diesen Anforderungen nicht, darf die Straßenbehörde erforderlichenfalls die Beseitigung der Mängel mittels Bescheid anordnen.
(3) Für Vorhaben dürfen nur Bauprodukte verwendet werden, die den Anforderungen des § 27 der Kärntner Bauordnung 1996 entsprechen.
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