§ 8 § 8Straßenerhaltungspflicht
In Kraft seit 01. Juli 2023
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Die Straßenerhaltungspflicht, das ist die Verpflichtung zur Herstellung und Erhaltung öffentlicher Straßen, trifft:
1. bei Landesstraßen das Land;
2. bei überregionalen Radverkehrswegen hinsichtlich der Herstellung das Land und hinsichtlich der Erhaltung jene Gemeinden, in denen der überregionale Radverkehrsweg liegt;
3. (entfällt)
4. bei Eisenbahnzufahrtsstraßen die im § 20 Abs. 1 genannten Beteiligten (Land, Eisenbahn-unternehmen);
5. bei Gemeindestraßen die Gemeinde;
6. bei Verbindungsstraßen die im § 25 Abs. 1 genannten Kostenträger.
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