§ 62 § 62 Aufsicht über die Gemeinde
In Kraft seit 10. März 2017
Up-to-date
K-StrG 2017
Gliederung
VI. Teil Straßenbehörde, Straßenaufsicht und Straßenverwaltung
§ 62 § 62 Aufsicht über die Gemeinde
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben darüber zu wachen, ob die Gemeinden ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen.
(2) Kommt eine Gemeinde ihren Verpflichtungen nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Landesregierung zu berichten.
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