§ 62 § 62Aufsicht über die Gemeinde
In Kraft seit 10. März 2017
Up-to-date
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben darüber zu wachen, ob die Gemeinden ihren Verpflichtungen nach diesem Gesetz nachkommen.
(2) Kommt eine Gemeinde ihren Verpflichtungen nicht nach, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde der Landesregierung zu berichten.
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